Seit dem 1. Januar 2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde für jeden Mitarbeiter, mit einigen Ausnahmen. Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass jeder Mitarbeiter vom Lohn für seine Arbeit, wenn er denn Vollzeit beschäftigt ist, leben können soll. Außerdem soll verhindert werden, dass einige Unternehmen sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollen, dass sie durch niedrige Löhne zu Dumpingpreisen anbieten können und damit anderen Unternehmen, die ihre Mitarbeiter gerecht bezahlen, die Aufträge wegnehmen. Außerdem soll verhindert werden, dass der Steuerzahler diese Unternehmen dadurch subventioniert, dass die Mitarbeiter bei nicht ausreichendem Lohn als sogenannte „Aufstocker“ einen Ausgleich vom Staat erhalten.
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) enthält Bestimmungen darüber, dass die geleisteten Stunden der Mitarbeiter aufgezeichnet werden müssen. Dies kann in einfacher Form geschehen, indem der Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die geleisteten Arbeitsstunden für jeden Mitarbeiter aufgezeichnet werden müssen. Es ist nicht notwendig, die einzelnen Pausen zeitlich gesondert zu notieren, diese ergeben sich rechnerisch aus der Anwesenheitsdauer abzüglich der geleisteten Arbeitsstunden.
Wenn Arbeitnehmer auch in der Vergangenheit schon nach Stunden bezahlt wurden, musste bisher schon aufgezeichnet werden, welche Stunden der Lohnberechnung zugrunde gelegt wurden. Außerdem gelten für viele Branchen seit jeher Dokumentationspflichten und die Überprüfungsmöglichkeit der Zollverwaltung nach dem „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ und dem „Arbeitnehmerentsendegesetz“. Auch nach dem „Arbeitszeitgesetz“ war es bisher schon verboten, dass Arbeitnehmer länger als 10 Stunden arbeiten und für sogenannte „Minijobber“ gibt es diese Aufzeichnungspflicht schon immer, um feststellen zu können, ob die Arbeitszeit- und Verdienstgrenzen überschritten wurden.
Daher sind die Aussagen des Dehoga in der Freitagausgabe der Böhme-Zeitung als das zu sehen, was sicher schon einigen Lesern aufgefallen ist: Reine Panikmache. Eine Verschärfung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch das MiLoG gibt es nicht, lediglich die Dokumentationspflichten wurden erweitert. Wer bisher schon die Vorschriften eingehalten hat, muss sich keine Sorgen machen, dass „der Zoll bewaffnet in ein Restaurant stürmt“. Nur diejenigen, die bisher die Gesetze missachtet haben, dürfen nun nicht mehr sicher sein, dass das nicht mehr auffällt. Und wer sein Unternehmen darauf aufbaut, dass er seine Arbeitnehmer schlecht bezahlt und gegen Gesetze verstößt, hat es auch verdient, mit Bußgeldern belegt zu werden.